SwissBorg-Datenspeicherung

Michelle H.
Michelle H.
  • Aktualisiert
Gemäß den Nutzungsbedingungen der SwissBorg App ist SwissBorg Solutions OÜ, ein Unternehmen mit Sitz in Estland, das Unternehmen, das die Anwendung betreibt und für die Datenverarbeitung und -speicherung für unsere europäischen Nutzer verantwortlich ist. Dieses Unternehmen unterliegt daher estnischem Recht. Die Verpflichtungen von SwissBorg Solutions OÜ zur Datenaufbewahrung ergeben sich aus § 47 des estnischen Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (das "AML-Gesetz"). Nach dieser Bestimmung ist die SwissBorg Solutions OÜ verpflichtet, folgende Dokumente aufzubewahren
  • die in § 21, § 22 und § 46 des AML-Gesetzes genannten Dokumente (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumente zum Nachweis des Wohnsitzes, des Geburtsdatums, des persönlichen Identifikationscodes), die gemäß § 46 registrierten Informationen und die Dokumente, die als Grundlage für die Identifizierung und Überprüfung von Personen und die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung dienen, für nicht weniger als fünf (5) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung;
  • Die SwissBorg Solutions OÜ muss während des in § 47 Abs. 1 genannten Zeitraums auch die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten aus dem AML-Gesetz und alle im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung oder gelegentlicher Transaktionen gesammelten Daten und Unterlagen sowie Daten über verdächtige oder ungewöhnliche Transaktionen oder Umstände, die der Financial Intelligence Unit nicht gemeldet wurden, aufbewahren.
  • Die SwissBorg Solutions OÜ hat auch die im Zusammenhang mit einer Transaktion erstellten Unterlagen auf beliebigen Datenträgern sowie die Unterlagen und Daten, die als Grundlage für die in § 49 AMG genannten Meldepflichten dienen, mindestens fünf Jahre nach Vornahme der Transaktion oder Erfüllung der Meldepflicht aufzubewahren.
  • Die SwissBorg Solutions OÜ hat die in § 47 Abs. 1, 2 und 3 genannten Unterlagen und Daten so aufzubewahren, dass die Anfragen der Financial Intelligence Unit oder nach Maßgabe des Gesetzes anderer Aufsichtsbehörden, Ermittlungsbehörden oder Gerichte u.a. darüber, ob die SwissBorg mit der betreffenden Person eine Geschäftsbeziehung unterhält oder in den letzten fünf (5) Jahren unterhalten hat und welcher Art diese Beziehung ist oder war, vollständig und unverzüglich beantwortet werden können.
  • Schließlich löscht die SwissBorg Solutions OÜ die auf der Grundlage von § 47 aufbewahrten Daten nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 6 von § 47 genannten Fristen, es sei denn, die den betreffenden Bereich regelnde Gesetzgebung sieht ein anderes Verfahren vor. Auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde können Daten, die für die Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von Bedeutung sind, für einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden, jedoch nicht länger als fünf (5) Jahre nach Ablauf der ersten Frist.
Daher werden Ihre personenbezogenen Daten bei Schließung des Kontos für den oben genannten Zeitraum in der Datenbank von SwissBorg Solutions OÜ gespeichert, aber nicht verarbeitet.

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